Ombudsstelle
Das Institut KJF führt eine Ombudsstelle mit einer Ombudsperson. Die Ernennung und Abberufung der Ombudsperson erfolgt durch die Institutsleitung. Die Ombudsperson wird für ihre Tätigkeit nach Aufwand entschädigt.
Zweck
Die Ombudsstelle soll in Konflikt- und Beschwerdefällen im Institut KJF und in seinem Weiterbildungsbetrieb die erste Anlaufstelle sein, um so vor der Erhebung einer Beschwerde bei einer sanktionierenden oder gerichtlichen Instanz Abklärung, Vermittlung und Schlichtung zu ermöglichen.
Zuständigkeit
Die Ombudsstelle steht grundsätzlich allen zur Verfügung, die sich über eine Person oder über ein Gremium des Instituts beschweren möchten, insbesondere
- allen Weiterzubildenden,
- allen Dozierenden,
- allen Weiterbildner/-innen
- allen Funktionsträger/-innen des Instituts
- allen Mitarbeiter/-innen des Instituts.
Aufgaben
Die Ombudsstelle erteilt bei Vorliegen von Beanstandungen Auskünfte in Fragen, die die Weiterbildung, die Lehre, die Analyse, die Therapie, die Kollegialität und den Betrieb des Instituts betreffen, insbesondere bei Geltendmachung einer Verletzung ethischer Prinzipien, wie sie in den Standesordnungen der Berufsverbände festgehalten sind.
Im Konfliktfall nimmt die Ombudsstelle mit allen Beteiligten in geeigneter Form Kontakt auf, klärt das Anliegen sowie die vorgebrachten Sachverhalte ab und sucht eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten zu erwirken.
Die Ombudsstelle dokumentiert die Klärung der Sachverhalte, den Verlauf der Vermittlung und die Reaktionen der Beteiligten auf die Empfehlungen der Ombudsstelle.
Die Ombudsstelle informiert die Ratsuchenden oder Beschwerdeführenden über die Verfahrensmöglichkeiten im Falle einer Regelverletzung.
Die Ombudsstelle teilt den Beteiligten den Abschluss einer Vermittlung in geeigneter Form mit. Die Akten werden sechs Monate nach Abschluss des entsprechenden Weiterbilungskurses, in allen übrigen Fällen ein Jahr nach Abschluss des Ombudsverfahrens vernichtet.
Die Ombudsstelle untersteht der Schweigepflicht über die von den Beteiligten eingebrachten Äusserungen gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber den Beteiligten.
Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Wird ein Fehlverhalten bemängelt, welches unter die Schweigepflicht fällt, so ist die Entbindung von der Schweigepflicht vorzubringen. Ohne die notwendige Entbindung von der Schweigepflicht tritt die Ombudsstelle nicht auf die Vorwürfe ein.
Alle am Institut Tätigen sind angehalten der Ombudsstelle Auskunft zu erhobenen Vorwürfen zu geben.
Für die Dauer der Vermittlungsbemühungen der Ombudsstelle verpflichten sich die Beteiligten keine rechtlichen Verfahren einzuleiten, keine Drittpersonen über den Konflikt zu informieren und sich nicht durch Anwälte vertreten zu lassen.
Die Dienstleistungen der Ombudsstelle sind für alle Beteiligten kostenlos. Die Adresse der Ombudsstelle ist beim Sekretariat (s. unten) erhältlich.
Dieses Reglement wurde mit Beschluss der Institutsleitung vom 17.01.03 in Kraft gesetzt und am 13.12.2015 sowie am 31.07.2022 von der Institutsleitung überarbeitet.